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Satzung des ESV Lingen von 1927 e.V

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben

Der Verein führt den Namen „Eisenbahn-Sportverein Lingen (Ems) e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Lingen (Ems) und ist unter Nr. _____ im Vereinsregister der Amtsgerichtes Lingen (Ems) eingetragen.
Die Farben des Vereins sind schwarz-weiß.


§ 2 Vereinszweck

Es ist Aufgabe und Ziel des Vereins, den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszu-breiten. Er ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.


§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegenden Satzungen sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsmäßig zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.


§ 5 Versicherungsschutz

Die Mitglieder des Vereins sind nach den geltenden Bestimmungen des Deutschen Sportbundes und seiner Untergliederungen versichert.


§ 6 Gliederungen des Vereins

Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die bestimmte Sportarten betreiben.


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche und juristische Person auf schriftlichem Antrag erwerben. Für Jugendliche ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht vor dem erweiterten Vorstand zu, der endgültig entscheidet.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.


§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. In besonderen Fällen kann der Vorstand eine abweichende Regelung treffen.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den engeren Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum

31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.

Ausschließungsgründe sind:

1. Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes.

2. Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz schriftlicher Aufforderung.

3. Verstoß gegen die Interessen des Vereins und unsportliches Verhalten.

4. Unehrenhafte Handlungen.

Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen. Gegen diesen Ausschließungsbescheid hat der Betroffene das Recht, sich beim erweiterten Vorstand zu beschweren, der endgültig entscheidet.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verfallen alle erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.


§ 9 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

1. Durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind Mitglieder ab 14 Jahre berechtigt.

2. Die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen bzw. daran teilzunehmen.


§ 10 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:

1. Die Satzungen und Beschlüsse des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und seiner angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart betreffen, zu befolgen.

2. Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

3. Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.

4. An sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken.

5. In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.


§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung

2. Engerer Vorstand

3. Erweiterter Vorstand


§ 12 Zusammensetzung der Organe

1. Mitgliederversammlung

Siehe dazu § 15.

2. Engerer Vorstand

Der engere Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem 1. Kassenwart

e) dem 2. Kassenwart

f ) dem Sportwart

3. Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem engeren Vorstand

b) den Obleuten der Abteilungen

c) den Übungsleitern der Abteilungen

Der engere Vorstand gibt sich in der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung.


§ 12a Ehrenamtspauschale

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 12a,2. trifft der engere Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Der engere Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

7. Vom engeren Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

8. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom engeren Vorstand erlassen und geändert wird.


§ 13 Wahlen

Die Wahlen erfolgen öffentlich. Falls 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es verlangt, muss geheim gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

Der engere Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Um einen nahtlosen Übergang in der Geschäftsführung zu ermöglichen, ist nachstehender Wahlrhythmus einzuhalten:

Beginnend mit der Jahreshauptversammlung 2010

Neuwahl des 2. Vorsitzenden

Neuwahl des 1. Kassenwartes

Neuwahl des Sportwartes

Jahreshauptversammlung 2011

Neuwahl des 1. Vorsitzenden und

Neuwahl des 2. Kassenwartes

Neuwahl des Schriftführers

In den engeren Vorstand sind alle Mitglieder über 18 Jahre wählbar. Die Wahl bedarf der sofortigen Annahme, die bei begründeter Abwesenheit eines Wahlkandidaten schriftlich vorliegen kann. Ist aus besonderen Gründen vor Ablauf der Amtszeit keine Neuwahl erfolgt, so verlängert sich die Amtsdauer der Mitglieder des engeren Vorstandes bis zur Neu- bzw. Wiederwahl.

Die in § 12 unter 3.a) und b) aufgeführten Mitglieder des erweiterten Vorstandes ergeben sich aus der Funktion im Verein.

Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Niederlegung, Abwahl oder Ausschluss aus dem Verein.

Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann widerrufen werden, wenn das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Verein schuldig macht oder sich für das Amt unfähig erweist.


§ 14 Vertretung des Vereins

Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der engere Vorstand.

Der 1. Vorsitzende regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des engeren Vorstandes.

Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen Schriftstücke.


§ 15 Mitgliederversammlung

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Alle Mitglieder ab 14 Jahre haben Stimmrecht. Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.

Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal als so genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 16 genannten Aufgaben einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch Bekanntmachung im lokalen Teil der örtlichen Presse und durch Aushang mit einer Einberufungsfrist von mindestens 10 Tagen.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden oder vom engeren Vorstand nach der vorstehenden Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.


§ 16 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

a) Wahl der Mitglieder des engeren Vorstandes

b) Wahl der Kassenprüfer

c) Bestätigung der Obleute der Abteilungen

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f) Entlastung des Vorstandes

g) Satzungsänderungen

h) Auflösung des Vereins

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a) Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

b) Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung.

c) Berichte des 1. Vorsitzenden, des 1. Kassenwartes und der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstandes

e) Neuwahlen

f) Verschiedenes


§ 17 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung als so genannte Jahreshauptversammlung sind 3 Kassenprüfer zu wählen, die kein Amt im Verein bekleiden dürfen. Eine Wiederwahl ist jeweils nur für 2 der Mitglieder möglich. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Kassenführung und den jährlichen Kassenabschluss mit allen Unterlagen zu prüfen und dem Vorsitzenden und der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen. Die Kassenprüfung ist von mindestens 2 der gewählten Kassenprüfer durchzuführen.

Von der Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.


§ 18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.


§ 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Die Auflösung des Vereins muss auf der Tagesordnung gestanden haben oder es muss extra zu diesem Punkte eingeladen worden sein.

Bei der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Lingen (Ems) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

Alle Zuwendungen, die dem Verein durch den Landes- bzw. Kreissportbund zugeführt werden, fallen nach Auflösung des Vereins im Verhältnis des zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens an den Landessportbund Niedersachsen e.V. zurück.


§ 20

Diese Satzung ist auf der Jahreshauptversammlung am 17. April 2015 beschlossen worden.

Die bisherigen Satzungen und Vorschriften treten damit außer Kraft.

Herbert Greiten Holger Worms
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
   
Bernd Oevermann Heinz Niemann
Schriftführer 1. Kassierer
   
Lutz Tiemann Werner Greiten
2. Kassierer Sportwart

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.